Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Hinweise

1. Für alle Vertragsangebote, Annahmeerklärungen und sonstige Vereinbarungen einschließlich Beratungsdienstleistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt oder anerkannt wird.

2. Andere Verkaufs-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt. Es gilt insbesondere nicht die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A, B und C.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sämtliche Bestimmungen können nur durch schriftliche Individualvereinbarungen abgeändert werden. Dies gilt auch für diese Schriftformerfordernis.

II. Vertragsabschluss

Angebote der Firma Lucento GmbH, auch wenn sie schriftlich ausgeführt sind, sind nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits einen verbindlichen Auftrag an die Firma Lucento GmbH zu erteilen. Ein Vertrag zwischen der Firma Lucento GmbH und dem Käufer kommt erst zustande, wenn ein Angebot des Käufers von der Lucento GmbH schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder wenn die Lucento GmbH mit der Ausführung des Auftrags des Kunden beginnt.

III. Preise

1. Die Preise der Fa. Lucento GmbH verstehen sich in Euro zzgl. der Kosten Versand, Verpackung und Versicherung sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Änderungen der vereinbarten Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin eine längere Zeit als drei Monate liegt.

3. Bei einer längeren Lieferzeit als drei Monate gelten jeweils die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Hat sich der am Tag der Lieferung gültige Preis gegenüber dem bei Vertragsabschluß gültigen Preis um mehr als 20% erhöht, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

IV. Lieferung

1. Die Lucento GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Gegenstände von den Vertragsunterlagen, sowie Konstruktionsänderungen und Verbesserungen bleiben vorbehalten.

2. Die Haftung der Fa. Lucento GmbH für Schäden aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Leistung ist beschränkt auf Fälle, in denen die Fa. Lucento GmbH grobfahrlässiges Verhalten oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. In anderen Fällen haftet die Firma Lucento GmbH nicht. Die Fa. Lucento GmbH haftet auch nicht für entfernte Schäden.

3. In Fällen höherer Gewalt ist die Fa. Lucento GmbH berechtigt, den Vertrag nicht zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Versand der Sache an einen Ort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr auch des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Sache geht von der Lucento GmbH auf den Käufer über, sobald die Sache dem Frachtführer übergeben ist.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme, so ist der Käufer gegenüber der Fa. Lucento GmbH schadensersatzpflichtig. Die Sachen lagern auf Gefahr des Käufers.

6. Nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist die Lucento GmbH berechtigt, den Kaufgegenstand an Dritte zu veräußern. Einen eventuellen geringeren Preis hat der Käufer auszugleichen.

V. Zahlung

1. Die Preise der Lucento GmbH gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Esslingen. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Lucento GmbH über den Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren, Diskont und Inkasso, Spesen, Scheck, Zinsen und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

2. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Barmaßnahme verlangt werden ebenso bei Überschreiten des eingeräumten Zahlungsziels.

3. Bei Zahlungsverzug hat der Verkäufer den Verzugsschaden der Lucento GmbH zu ersetzen und Zins in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landesbank Stuttgart seit Eintritt des Verzuges zu zahlen. Als Verzugsschaden werden ab der 2. Mahnung pro Mahnschreiben EUR 10,00 verrechnet. Desweiteren ist die Lucento GmbH bis zur vollständigen Zahlung berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten.

4. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluß, bei falschen Angaben über Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluß oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die Lucento GmbH auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/ oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.

5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln geltend zu machen; es sei denn, die Gegenforderung ist von der Fa. Lucento GmbH unbestritten oder gegenüber der Fa. Lucento GmbH festgestellt.

VI. Export

Für das Exportgeschäft gelten abweichen folgende Bedingungen:
Grundlage der Lieferbedingungen sind die jeweils neusten „International Commercial Telms“ der International Chamber of Comerce in Paris. Ist nichts anderes vereinbart, gilt die Klausel „FCA Esslingen“. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung per Vorauszahlung zu erfolgen. Ist eine Zahlung per Dokumenteninkasso vereinbart, gelten als Grundlage „einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)“, bei Akkreditiven gelten die jeweils neuesten „einheitlichen Richtlinien für Akkreditive (ERA)“.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der Lucento GmbH.
Ist der Käufer Kaufmann bleibt die Ware Eigentum der Fa. Lucento GmbH bis zur Erfüllung aller Forderungen der Lucento GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen, insbesondere zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege an Dritte ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene gerichtliche Pfändungen sind unverzüglich der Fa. Lucento GmbH anzuzeigen.

2. Der Kunde und die Fa. Lucento GmbH sind sich einig, dass bei Verarbeitung der gelieferten Ware nach § 950 BGB eine neue Sache für die Fa. Lucento GmbH hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt der Lucento GmbH erstreckt sich auch auf die neue Sache. Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BGB) tritt der Besteller im Voraus seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an die Lucento GmbH ab. Für alle Fälle, in denen durch Verbinden, Vermischen oder Verarbeitung der gelieferten Ware die Lucento GmbH an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an die Fa. Lucento GmbH ab.

3. Forderungen des Kunden an einen Weiterverkauf der Waren an Dritte werden im Voraus an die Lucento GmbH abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes von der Lucento GmbH gelieferten Waren. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen hat der Kunde Lucento GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung dem Schuldner offen zu legen.

VIII. Mängelhaftung

1. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätesten innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei der Lucento GmbH eingehen.
Nicht offensichtliche Mängel sind bei Bemerken ebenfalls unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erkennen des Mangels, bei der Fa. Lucento GmbH zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Kalendermonate seit Übergabe der Ware. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen für diejenigen Mängel, die nicht innerhalb der vor genannten Fristen angezeigt werden.

2. Die Fa. Lucento GmbH übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufhebt oder erheblich mindert. Fehler, die durch Abnutzung und Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst wenn die Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftreten. Weiterhin sind solche Fehler nicht erfasst, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, eigenmächtige Änderungen oder ähnliche in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden.

3. Die Gewährleistungsansprüche der Käufer sind beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, wobei sich die Fa. Lucento GmbH das Recht zwischen beiden Möglichkeiten vorbehält. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Lucento GmbH fehlgeschlagen ist.

4. Die Rücksendung der fehlerhaften Ware an die Lucento GmbH hat unverzüglich und frei zu erfolgen. Die Annahme der Ware kann verweigert werden bzw. die Ware kann unbearbeitet zurückgesandt werden für den Fall, dass kein ausreichender Kaufnachweis (Lieferschein mit Seriennummer) sowie eine präzise Fehlerbeschreibung vorliegen.

B. Einkaufbedingungen

I. Auftrag

Auftragsbestätigungen des Verkäufers mit anderen Kaufbedingungen als die Bedingungen der Lucento GmbH werden nicht anerkannt. Die Kaufbedingungen der Lucento GmbH gelten auch für künftige Aufträge.

II. Lieferfristen

Bei nicht fristgerechter Lieferung ist die Lucento GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, sofort vom Verkauf zurückzutreten. Teillieferungen darf die Lucento GmbH behalten und kann im Übrigen vom Vertrag zurücktreten.

III. Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet, dass die an die Fa. Lucento GmbH gelieferte Ware den für ihren Betrieb und ihren Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Recht Dritter verstößt.

IV. Mängelrügen

Der Käufer ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zu erheben.

V. Abtretungsverbot

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

VI. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung gegen nicht unbestrittene oder rechtskräftig gestellte Forderungen ist unzulässig.

VII. Erfüllungsort/ Zahlungsweise

Erfüllungsort für Zahlungen der Fa. Lucento GmbH ist Esslingen. Zahlungen erfolgen nach eigener Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat.

C. Sonstige allgemeine Regelungen

I. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen der Fa. Lucento GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Vertragspartner seinen Geschäftssitz im Ausland hat. Das internationale Kaufrecht (EKG) findet keine Anwendung.

II. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Vertragssprache

1. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird ein weiterer Gerichtsstand an unserem Geschäftssitz begründet.

2. Falls der nicht kaufmännische Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich Deutschlands verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Vertragssprache ist deutsch.

III. Datenverarbeitungserlaubnis

Die Fa. Lucento GmbH ist berechtigt alle den Vertragspartner betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägig gesetzlichen Vorschriften zu speichern und zu verarbeiten.

V. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen zur Folge. An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die rechtsgültigen Bestimmungen, die die Parteien bei Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks dieser Geschäftsbedingungen getroffen hätten, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.